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   OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03   

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https://dejure.org/2003,1272
OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03 (https://dejure.org/2003,1272)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2003 - 20 W 269/03 (https://dejure.org/2003,1272)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. November 2003 - 20 W 269/03 (https://dejure.org/2003,1272)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1835 Abs 1 BGB, § 1835 Abs 2 BGB, § 1836 Abs 1 S 2 BGB, § 1836 Abs 2 BGB, § 1836a Abs 1 S 3 BGB
    Festsetzung der Betreuervergütung gegen Erben: Beschränkte Erbenhaftung; Ermittlung des Nachlasswertes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung für Berufsbetreuerin; Zahlung aus Staatskasse wegen Mittellosigkeit des Nachlasses; Haftung des Erben mit eigenem Vermögen; Haftungsbeschränkung bei Regress der Staatskasse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbenhaftung für Vergütung und Auslagenersatz, Wert des Nachlasses

  • Judicialis

    BGB § 1835 Abs. 1; ; BGB § ... 1835 Abs. 4; ; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 1836 Abs. 2; ; BGB § 1836 a; ; BGB § 1836 e; ; BGB § 1908 i Abs. 1; ; BSHG § 81 Abs. 1; ; BSHG § 92 Abs. 2 S. 2; ; BSHG § 92 Abs. 3; ; BSHG § 92 Abs. 4; ; FGG § 56 g

  • rechtsportal.de

    Beschränkung der Haftung der Erben für Auslagenersatz und Vergütung des Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beschränkung der Haftung der Erben für Auslagenersatz und Vergütung des Betreuers bei Festsetzung unmittelbar gegen die Erben; Ermittlung des Nachlasswerts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 373
  • FGPrax 2004, 28
  • FamRZ 2004, 836 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 220
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 28/01

    Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03
    Nach einhelliger Auffassung kann auch nach dem Tod des Betreuten die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht im Festsetzungsverfahren gemäß § 56 g Abs. 1 FGG erfolgen ( vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836 Rn. 8; HK-BUR/Bauer, § 56 g FGG Rn. 61; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 56 g FGG Rn. 33; BayObLG FamRZ 2001, 866).

    Da jedoch wegen gleicher Interessenlage kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ersichtlich ist und eine offenbare Gesetzeslücke besteht, hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein die Auffassung durchgesetzt, dass die Haftungsbeschränkung des § 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann gilt, wenn der Erbe nach dem Tod des Betreuten unmittelbar auf die noch nicht festgesetzte Betreuervergütung und Auslagenersatz in Anspruch genommen werden soll (vgl. OLG Thüringen, FGPrax 2001, 22; BayObLG FamRZ 2001, 866 f; OLG Düsseldorf FGPrax 2002, 219 f; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., 8.6.4).

  • BayObLG, 14.11.2001 - 3Z BR 334/01

    Bestimmung des Nachlasswertes bei Rückgriffsansprüchen der Staatskasse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03
    Es hat hiervon zunächst als Nachlassverbindlichkeit zu Recht die nicht anderweitig abgedeckten und durch Rechnung belegten Kosten der Bestattung in Höhe von 1.894,24 EUR in Abzug gebracht (vgl. hierzu OLG Thüringen, a.a.O., OLG Düsseldorf, a.a.O., Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908 d BGB Rn. 15; HK-BUR Wienhold-Schött/Deinert, § 1836 e Rn. 20; Soergel/Zimmermann, a.a.O., § 1836 e Rn. 17), an deren Angemessenheit kein Zweifel besteht (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 1229).
  • BVerwG, 25.06.1992 - 5 C 67.88

    Erbenhaftung - Haftungsbeschränkung auf Nachlaß - Haftungserweiternder Rückgriff

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03
    Maßgeblich ist danach das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (vgl. OLG Thüringen, a.a.O.; Deinert, a.a.O. S. 376 Damrau/Zimmermann, a.a.O., § 1836 e BGB Rn. 16; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1836 e Rn. 17; sowie zu § 92 c BSHG: BVerwGE 66, 166 und 90, 250; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 92 c Rn. 16 ff; Fichtner, BSHG, § 92 c Rn. 11).
  • OLG Jena, 19.10.2000 - 6 W 512/00

    Betreuervergütung / Schuldner / Staatskasse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03
    Da jedoch wegen gleicher Interessenlage kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ersichtlich ist und eine offenbare Gesetzeslücke besteht, hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein die Auffassung durchgesetzt, dass die Haftungsbeschränkung des § 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann gilt, wenn der Erbe nach dem Tod des Betreuten unmittelbar auf die noch nicht festgesetzte Betreuervergütung und Auslagenersatz in Anspruch genommen werden soll (vgl. OLG Thüringen, FGPrax 2001, 22; BayObLG FamRZ 2001, 866 f; OLG Düsseldorf FGPrax 2002, 219 f; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., 8.6.4).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2002 - 25 Wx 31/02

    Festsetzung der Vergütung des Betreuers gegen den Erben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03
    Da jedoch wegen gleicher Interessenlage kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ersichtlich ist und eine offenbare Gesetzeslücke besteht, hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein die Auffassung durchgesetzt, dass die Haftungsbeschränkung des § 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann gilt, wenn der Erbe nach dem Tod des Betreuten unmittelbar auf die noch nicht festgesetzte Betreuervergütung und Auslagenersatz in Anspruch genommen werden soll (vgl. OLG Thüringen, FGPrax 2001, 22; BayObLG FamRZ 2001, 866 f; OLG Düsseldorf FGPrax 2002, 219 f; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., 8.6.4).
  • BayObLG, 26.11.1997 - 3Z BR 149/97

    Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers bei Tod des Betreuten - Festsetzung gegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03
    Bis zum Inkrafttreten des BtÄndG zum 01. Januar 1999 entsprach es allgemeiner Auffassung, dass der Erbe für den ausstehenden Aufwendungsersatz und die Vergütung des Betreuers als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen des allgemeinen Erbrechts nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen haftete (vgl. Deinert, FamRZ 2002, 374, 375 m. w. N.; BayObLG FamRZ 1996, 1173), wobei er eine Beschränkung der Haftung wegen Dürftigkeit des Nachlasses nur im Rahmen einer Nachlassverwaltung bzw. eines Nachlasskonkurses erreichen konnte (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 697).
  • BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96

    Aus dem Nachlass eines Betreuten zu erstattende Vergütung; Angemessene Vergütung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03
    Bis zum Inkrafttreten des BtÄndG zum 01. Januar 1999 entsprach es allgemeiner Auffassung, dass der Erbe für den ausstehenden Aufwendungsersatz und die Vergütung des Betreuers als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen des allgemeinen Erbrechts nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen haftete (vgl. Deinert, FamRZ 2002, 374, 375 m. w. N.; BayObLG FamRZ 1996, 1173), wobei er eine Beschränkung der Haftung wegen Dürftigkeit des Nachlasses nur im Rahmen einer Nachlassverwaltung bzw. eines Nachlasskonkurses erreichen konnte (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 697).
  • LG Kassel, 06.06.2018 - 3 T 141/18

    Einem Betreuten, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne der §§

    Die dabei einzusetzenden Mittel bestimmen sich gemäß § 1836c BGB im Einzelnen nach den §§ 87 und 90 SGB XII. Durch diese Verweisung soll verhindert werden, dass die für eine Gewährung von Sozialhilfe maßgebenden Merkmale dauerhaft von den Kriterien abweichen, unter denen der Betroffene selbst für die Vergütung des ihm beigeordneten Betreuers einzustehen hat (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 799, 800; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2003 - 20 W 269/03; Kammer, Beschluss vom 11.04.2001 - 3 T 163/01; Beschluss vom 06.07.2006 - 3 T 369/06).
  • LG Kassel, 17.10.2013 - 3 T 342/13

    Geldbetrag aus Erbteilsübertragung kein Schonvermögen

    Die dabei einzusetzenden Mittel bestimmen sich gemäß § 1836c BGB im Einzelnen nach den §§ 87 und 90 SGB XII. Durch diese Verweisung soll verhindert werden, dass die für eine Gewährung von Sozialhilfe maßgebenden Merkmale dauerhaft von den Kriterien abweichen, unter denen der Betroffene selbst für die Vergütung des ihm beigeordneten Betreuers einzustehen hat (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 799, 800; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2003 - 20 W 269/03; Kammer, Beschluss vom 11.04.2001 - 3 T 163/01;Beschluss vom 06.07.2006 - 3 T 369/06).
  • LG Saarbrücken, 29.12.2008 - 5 T 385/07
    Dementsprechend ist der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB unter Rückgriff auf die parallel formulierten § 2311 BGB und § 92 c Abs. 2 S. 2 BSHG bzw. § 102 SGB XII grundsätzlich durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln (OLG Frankfurt, NJW 2004, 373 ff, zitiert nach juris, Rdnr. 12; BayObLG, FamRZ 2005, 1590 ff, zitiert nach juris, Rdnr. 9, jeweils m.w.N.).

    So hat das OLG Frankfurt (vgl. den Beschluss vom 10.11.2003, NJW 2004, 373, zitiert nach juris, Rdnr. 14) den Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers, obwohl dieser zum Zeitpunkt des Todes der Betroffenen noch nicht förmlich festgesetzt war, als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB anerkannt.

    Nach einhelliger Auffassung kann auch nach dem Tod des Betreuten die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht im Festsetzungsverfahren gemäß § 56 g Abs. 1 FGG erfolgen (OLG Frankfurt, NJW 2004, 373, zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG München, Beschluss vom 28.07.2005, zitiert nach juris, Rdnr. 12).

  • BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04

    Rückgriffsanspruch gegen Erben des Betreuten bei gleichzeitiger Inanspruchnahme

    ee) Auf die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ab wann der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers zu berücksichtigen sei - erst mit Erlass des Leistungsbescheids oder bereits mit Erlass eines den Anspruch dem Grunde nach regelnden Verwaltungsakts (so OLG Frankfurt a.Main NJW 2004, 373/374) - kommt es nach der hier vertretenen Auffassung nicht an.
  • OLG München, 09.07.2008 - 33 Wx 119/07

    Betreuung: Vergütung für den ehrenamtlichen Betreuer

    Nach einhelliger Auffassung können auch nach dem Tod des Betroffenen Aufwendungsersatz und Vergütung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht im Verfahren gemäß § 56g Abs. 1 FGG festgesetzt werden (vgl. OLG Frankfurt NJW 2004, 373; BayObLG FamRZ 2001, 866/867 je m.w.N.).
  • LG Kassel, 10.07.2009 - 3 T 783/08

    Vergütung eines Behördenbetreuers: Begrenzung auf die Höhe der Vergütung eines

    Auch nach dem Tod der Betroffenen ist über die Festsetzung des Vergütungsanspruchs der vormaligen Betreuerin zu entscheiden (vgl. OLG München, Fam.RZ 2006, 508, OLG Frankfurt/M, NJW 2004, 373).
  • LG Kassel, 23.12.2011 - 3 T 652/11
    Die dabei einzusetzenden Mittel bestimmen sich gemäß § 1836c BGB im Einzelnen nach den §§ 87 und 90 SGB XII. Durch diese Verweisung soll verhindert werden, dass die für eine Gewährung von Sozialhilfe maßgebenden Merkmale dauerhaft von den Kriterien abweichen, unter denen der Betroffene selbst für die Vergütung des ihm beigeordneten Betreuers einzustehen hat (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 799, 800; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2003 20 W 269/03 ; Kammer, Beschluss vom 11.04.2001 3 T 163/01; Beschluss vom 06.07.2006 3 T 369/06).
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